Gesetzliche Gewährleistung, freiwillige Herstellergarantie und neue EU-Kennzeichnungspflichten – die wichtigsten Fragen und Antworten für Händler.
Seit dem 27. September 2026 gelten in der Europäischen Union neue Informationspflichten zur gesetzlichen Gewährleistung und zu gewerblichen Haltbarkeitsgarantien. Händler müssen Verbraucher künftig mithilfe einheitlicher EU-Kennzeichnungen besser über ihre Rechte informieren.
Doch was bedeutet das konkret für Ihren Handel? Wie lange gilt die gesetzliche Gewährleistung? Wer muss einen Mangel nachweisen? Und wann ist ein Händler verpflichtet, ein Produkt zu reparieren oder auszutauschen?
Wir beantworten die wichtigsten Fragen für Händler in Luxemburg.
1. Was ist die gesetzliche Gewährleistung?
Die gesetzliche Gewährleistung verpflichtet gewerbliche Verkäufer, Verbrauchern Waren zu liefern, die dem Kaufvertrag entsprechen.
Ein Produkt muss insbesondere:
- der Produktbeschreibung entsprechen,
- die vereinbarten und üblicherweise zu erwartenden Eigenschaften aufweisen,
- für den vorgesehenen und gewöhnlichen Gebrauch geeignet sein,
- frei von Mängeln sein, für die der Verkäufer gesetzlich haftet.
Entspricht ein Produkt diesen Anforderungen nicht, kann der Kunde seine gesetzlichen Gewährleistungsrechte geltend machen.
Wichtig: Die gesetzliche Gewährleistung ist verpflichtend und kann gegenüber Verbrauchern nicht einfach ausgeschlossen werden. Die folgenden Regeln betreffen Verkäufe von gewerblichen Händlern an Privatkunden (B2C).
2. Wie lange gilt die gesetzliche Gewährleistung in Luxemburg?
In Luxemburg beträgt die gesetzliche Gewährleistungsdauer für neue Waren grundsätzlich zwei Jahre ab Lieferung.
Bei gebrauchten Waren gilt grundsätzlich ebenfalls eine Gewährleistung von zwei Jahren. Händler können jedoch unter bestimmten Voraussetzungen vorab schriftlich mit dem Verbraucher eine kürzere Dauer vereinbaren. Diese muss mindestens ein Jahr betragen. Für bestimmte Gebrauchtfahrzeuge gelten Ausnahmen.
3. Wer muss nachweisen, dass ein Produkt bereits bei der Lieferung mangelhaft war?
Hier unterscheidet das luxemburgische Recht zwei Zeiträume:
In den ersten 12 Monaten nach Lieferung:
Tritt innerhalb des ersten Jahres ein Mangel auf, wird grundsätzlich vermutet, dass dessen Ursache bereits bei der Lieferung vorhanden war.
Der Kunde muss den Mangel anzeigen, aber grundsätzlich nicht nachweisen, dass er bereits bei Lieferung bestand. Ist der Händler der Meinung, dass der Schaden erst später durch den Kunden entstanden ist, muss er dies gegebenenfalls nachweisen.
Vom 13. bis zum 24. Monat:
Ab dem 13. Monat liegt die Beweislast grundsätzlich beim Kunden. Dieser muss nachweisen, dass die Ursache des Mangels bereits bei der Lieferung vorhanden war.
Als Nachweise kommen beispielsweise Schriftverkehr, Fotos, Zeugenaussagen oder ein Sachverständigengutachten infrage.
4. Ist jeder Schaden automatisch ein Gewährleistungsfall?
Nein. Die gesetzliche Gewährleistung deckt grundsätzlich keine Schäden ab, die erst nach der Lieferung durch unsachgemäße Nutzung oder äußere Einwirkungen entstanden sind.
Beispiele:
- Ein Kunde lässt ein Produkt fallen und beschädigt es.
- Ein elektronisches Gerät wird entgegen den Nutzungshinweisen Feuchtigkeit ausgesetzt.
- Ein empfindlicher Artikel wird beim Auspacken beschädigt.
- Ein Produkt wird entgegen seiner vorgesehenen Verwendung benutzt.
Auch gewöhnlicher Verschleiß stellt nicht automatisch einen Gewährleistungsmangel dar.
Aber Achtung: Ein Mangel kann sich auch erst nach mehreren Monaten normaler Nutzung zeigen. Liegt seine Ursache beispielsweise in einem Material- oder Herstellungsfehler, der bereits bei Lieferung vorhanden war, kann weiterhin ein Gewährleistungsfall bestehen.
Entscheidend ist deshalb nicht allein, wann der Schaden sichtbar wird, sondern wodurch er entstanden ist.
5. Was gilt, wenn ein Kunde die Originalverpackung geöffnet oder das Produkt bereits benutzt hat?
Eine geöffnete Originalverpackung oder die bloße Benutzung eines Produkts schließen die gesetzliche Gewährleistung nicht aus.
Ein Händler darf eine berechtigte Reklamation deshalb nicht pauschal mit dem Hinweis ablehnen, dass die Ware bereits ausgepackt oder verwendet wurde.
Wichtig ist, ob tatsächlich ein Mangel vorliegt, für den der Händler gesetzlich haftet.
Die gesetzliche Gewährleistung darf außerdem nicht mit dem Widerrufsrecht bei Onlinekäufen verwechselt werden. Für beide gelten unterschiedliche Voraussetzungen.
6. Welche Ansprüche hat der Kunde bei einem berechtigten Gewährleistungsfall?
Grundsätzlich kann der Kunde verlangen, dass die Ware durch Reparatur oder Austausch in einen vertragsgemäßen Zustand versetzt wird.
Der Kunde kann zwischen diesen Möglichkeiten wählen, sofern die gewählte Lösung möglich und nicht unverhältnismäßig ist.
Die Reparatur oder der Austausch muss:
- kostenlos erfolgen,
- innerhalb einer angemessenen Frist durchgeführt werden,
- ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Kunden erfolgen.
Unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen kann der Kunde auch eine angemessene Preisminderung oder die Auflösung des Kaufvertrags mit Rückerstattung des Kaufpreises verlangen.
Bei lediglich geringfügigen Mängeln ist eine Vertragsauflösung grundsätzlich ausgeschlossen.
7. Wer übernimmt die Versandkosten bei einer Reklamation?
Liegt ein berechtigter Gewährleistungsfall vor, muss der Händler die erforderlichen Kosten für die Herstellung des vertragsgemäßen Zustands tragen.
Dazu gehören beispielsweise Transport-, Material- und Arbeitskosten.
Der Kunde darf durch die gesetzlich geschuldete Reparatur oder den Austausch grundsätzlich nicht mit zusätzlichen Kosten belastet werden.
8. Was ist der Unterschied zwischen Gewährleistung und Garantie?
Die beiden Begriffe werden häufig verwechselt, bezeichnen aber unterschiedliche Rechte.
Gesetzliche Gewährleistung
- Ist gesetzlich vorgeschrieben.
- Gilt automatisch bei Verkäufen an Verbraucher.
- Richtet sich grundsätzlich gegen den Verkäufer.
- Beträgt in Luxemburg bei neuen Waren grundsätzlich zwei Jahre.
Freiwillige gewerbliche Garantie
- Ist eine zusätzliche Zusage des Herstellers oder Händlers.
- Kann beispielsweise eine längere Laufzeit oder zusätzliche Leistungen bieten.
- Richtet sich nach den jeweiligen Garantiebedingungen.
- Kann kostenlos oder kostenpflichtig angeboten werden.
Eine freiwillige Garantie darf die gesetzliche Gewährleistung weder ersetzen noch einschränken.
9. Was hat sich seit dem 27. September 2026 geändert?
Seit diesem Datum gelten in der EU neue Informationspflichten, mit denen Verbraucher leichter zwischen der gesetzlichen Gewährleistung und zusätzlichen Haltbarkeitsgarantien unterscheiden können.
Dafür wurden zwei einheitliche EU-Kennzeichnungen eingeführt:
Das EU-Gewährleistungslabel
Dieses informiert Verbraucher über die wichtigsten gesetzlichen Gewährleistungsrechte. Händler, die Konsumgüter verkaufen, müssen es gut sichtbar bereitstellen.
Das EU-GARAN-Label
Dieses betrifft bestimmte kostenlose Haltbarkeitsgarantien des Herstellers, die für das gesamte Produkt gelten und eine Laufzeit von mehr als zwei Jahren haben.
Die beiden Kennzeichnungen haben unterschiedliche Funktionen und dürfen nicht miteinander verwechselt werden.
10. Wo muss das neue EU-Gewährleistungslabel angezeigt werden?
Das offizielle Gewährleistungslabel muss gut sichtbar bereitgestellt werden.
Im stationären Handel kann es beispielsweise als Aushang im Geschäft oder im Kassenbereich platziert werden.
Im Onlinehandel muss es als allgemeiner Hinweis auf der Website sichtbar sein. Bei Onlineverkäufen ist die farbige EU-Vorlage zu verwenden.
Die offizielle Gestaltung des Labels darf nicht verändert werden.
Die Vorlagen und weitere Informationen finden Sie auf der Website der Europäischen Kommission.
11. Wann ist das EU-GARAN-Label erforderlich?
Das EU-GARAN-Label betrifft eine besondere Form der freiwilligen Herstellergarantie.
Es kommt zum Einsatz, wenn ein Hersteller eine Garantie anbietet, die folgende Voraussetzungen erfüllt:
- Sie ist für den Verbraucher kostenlos.
- Sie garantiert die Haltbarkeit des gesamten Produkts.
- Sie hat eine Laufzeit von mehr als zwei Jahren.
Erhält der Händler vom Hersteller die entsprechenden Garantieinformationen, muss er das Label beim Verkauf des betreffenden Produkts nach den gesetzlichen Vorgaben anzeigen.
Bei Onlineverkäufen muss das Label dem jeweiligen Produkt eindeutig zugeordnet sein. Die Information muss außerdem unmittelbar vor Abschluss der Bestellung deutlich zugänglich sein.
Wichtig: Nicht jede freiwillige Garantie berechtigt zur Verwendung des EU-GARAN-Labels. Beispielsweise reicht eine Garantie, die ausschließlich ein einzelnes Bauteil abdeckt, hierfür nicht aus.
12. Wie sollten Händler mit einer Kundenreklamation umgehen?
Ein gut dokumentierter Reklamationsprozess hilft, Missverständnisse und Streitfälle zu vermeiden.
Bei einer Reklamation empfiehlt es sich, folgende Informationen festzuhalten:
- Bestellnummer und Lieferdatum,
- Datum der Reklamation,
- genaue Beschreibung des Mangels,
- Fotos des Produkts und gegebenenfalls der Verpackung,
- Angaben zur bisherigen Nutzung,
- bisherige Kommunikation mit dem Kunden.
Anhand dieser Informationen lässt sich besser beurteilen, ob ein berechtigter Gewährleistungsfall vorliegt und welche Lösung angemessen ist.
Besonders während der ersten zwölf Monate ist eine sorgfältige Dokumentation wichtig, da grundsätzlich der Händler einen erst nach der Lieferung entstandenen Schaden nachweisen muss, wenn er sich darauf beruft.
13. Welche Formulierungen sollten Händler vermeiden?
Aussagen, die gesetzliche Verbraucherrechte pauschal ausschließen, sind problematisch.
Beispiele:
- „Keine Gewährleistung auf reduzierte Artikel.“
- „Reklamationen nur in ungeöffneter Originalverpackung.“
- „Bereits benutzte Produkte sind grundsätzlich von der Gewährleistung ausgeschlossen.“
- „Nach Ablauf der Herstellergarantie besteht kein Anspruch mehr.“
Solche Formulierungen können Verbraucher über ihre gesetzlichen Rechte täuschen.
Stattdessen sollten Händler sachlich und transparent über Gewährleistung, freiwillige Garantien und das Vorgehen bei Reklamationen informieren.
Fazit: Was sollten Händler jetzt beachten?
Die gesetzliche Gewährleistung ist für Händler kein neues Thema. Durch die seit dem 27. September 2026 geltenden EU-Informationspflichten wird sie für Verbraucher jedoch sichtbarer.
Für Händler sind drei Punkte besonders wichtig:
- Gewährleistung und Garantie unterscheiden: Die gesetzliche Gewährleistung gilt unabhängig von freiwilligen Garantieversprechen.
- Reklamationen sorgfältig prüfen: Nicht jeder Schaden ist automatisch ein Gewährleistungsfall. Entscheidend sind die Ursache des Mangels und die geltenden Beweislastregeln.
- Neue Kennzeichnungspflichten beachten: Das EU-Gewährleistungslabel und gegebenenfalls das EU-GARAN-Label müssen gemäß den gesetzlichen Vorgaben bereitgestellt werden.
Wer seine Kunden transparent informiert und Reklamationen nachvollziehbar bearbeitet, reduziert Missverständnisse und stärkt das Vertrauen in seinen Handel.
Weiterführende Informationen
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information für gewerbliche Händler in Luxemburg und stellt keine individuelle Rechtsberatung dar. Er wurde mithilfe künstlicher Intelligenz (KI) erstellt und redaktionell überarbeitet.