Letzte Aktualisierung: 20. August 2026

Seit dem 12. August 2026 gilt die europäische PPWR-Verordnung (EU 2025/40) über Verpackungen und Verpackungsabfälle.

Sie sieht unter anderem Verpflichtungen im Bereich der erweiterten Herstellerverantwortung (EPR) für Unternehmen vor, die Verpackungen oder verpackte Produkte auf den Markt bringen.

Wer ist betroffen?

Ein Händler kann als „Hersteller“ im Sinne der Vorschriften gelten, wenn er Verpackungen oder verpackte Produkte erstmals auf dem Markt eines Mitgliedstaats bereitstellt.

Dies kann insbesondere folgende Fälle betreffen:

  • den Import verpackter Produkte;
  • Verpackungen, die der Händler selbst hinzufügt, z. B. Kartons, Umschläge oder Füllmaterial;
  • Fernverkäufe an Kunden in anderen EU-Mitgliedstaaten.

Verkäufe in Luxemburg

Wenn Sie ausschließlich nach Luxemburg liefern, sollten Sie Ihre EPR-Pflichten in Luxemburg prüfen.

Dies kann insbesondere die Mitgliedschaft bei Valorlux sowie die Meldung der von Ihnen auf den Markt gebrachten Verpackungen umfassen.

Wenn die betreffenden Verpackungen bereits durch Ihren Lieferanten in Luxemburg ordnungsgemäß erfasst und finanziert werden, müssen sie grundsätzlich nicht ein zweites Mal gemeldet werden.

Verkäufe in andere EU-Länder

Wenn Sie in andere Mitgliedstaaten liefern, müssen die Verpflichtungen für jedes Land einzeln geprüft werden.

Je nach Land kann es insbesondere erforderlich sein:

  • sich in einem nationalen Register anzumelden;
  • eine EPR-Registrierungsnummer zu erhalten;
  • Meldungen abzugeben und Beiträge zu zahlen;
  • Nachweise über die Einhaltung der Vorschriften aufzubewahren;
  • Einen EPR-Bevollmächtigten im betreffenden Land zu benennen.

Dies bedeutet nicht, dass Sie sich automatisch in allen 27 Mitgliedstaaten registrieren müssen. Relevant sind nur die Länder, in denen Sie tatsächlich Produkte oder Verpackungen auf den Markt bringen.

Zur Identifizierung der zuständigen Organisationen und Register in den verschiedenen EU-Mitgliedstaaten empfehlen wir folgende Informationsquellen: 

1. Anerkannte Organisationen in den EU-Mitgliedstaaten

 

2. Nationale Register der EU-Mitgliedstaaten

Verpflichtung zur Benennung eines Bevollmächtigten: derzeit in Entwicklung

Die PPWR sieht derzeit in bestimmten grenzüberschreitenden Verkaufssituationen die Benennung eines EPR-Bevollmächtigten im betreffenden Mitgliedstaat vor. 

Die Europäische Kommission hat jedoch vorgeschlagen, diese Verpflichtung bis zum 1. Januar 2035 auszusetzen.

Dieser Vorschlag wurde bisher nicht verabschiedet. Die derzeit geltenden Vorschriften sind daher weiterhin maßgeblich. 

Die Entwicklung können Sie hier verfolgen: COM(2025) 982 – EUR-Lex

Was sollten Sie jetzt tun?

Wenn Sie ausschließlich nach Luxemburg verkaufen, prüfen Sie Ihre EPR-Pflichten in Luxemburg.

Wenn Sie auch ins Ausland liefern, identifizieren Sie Ihre Lieferländer und prüfen Sie Ihre EPR-Pflichten in jedem dieser Länder.

Wenn Sie Ihre Lieferungen vorübergehend auf Luxemburg beschränken möchten, bis Ihre Situation geklärt ist, bitten wir Sie das Letzshop-Team zu kontaktieren.

Diese Seite wird regelmäßig entsprechend der weiteren Entwicklung der Vorschriften und der Informationen der europäischen und nationalen Behörden aktualisiert.

Die auf dieser Seite bereitgestellten Informationen sind allgemeiner Natur und stellen keine Rechtsberatung dar. Die konkret anwendbaren Verpflichtungen hängen von der individuellen Situation des jeweiligen Unternehmens ab.